Hengameh Shahidi darf sich nicht außerhalb des Gefängnisses ärztlich behandeln lassen

Von einer Quelle aus dem nahen Umfeld des Falles Hengameh Shahidi erfuhr ICHRI, dass die Justizbehörden Shahidis vor fast sechs Monaten eingereichten Antrag auf Hafturlaub zwecks externer medizinischer Behandlung immer noch nicht genehmigt haben.

„Hengameh geht es gesundheitlich nicht gut. Sie hat Herz- und Magenbeschwerden, Bandscheibenprobleme, Rheumatismus und leidet unter den Folgen eines extrem niedrigen Blutdrucks. Vor etwa sechs Monaten war Hafturlaub zwecks medizinischer Behandlung beantragt worden, aber bisher wurde der Antrag nicht bewilligt. Sollte diese Situation weiter bestehen bleiben, würde das Hengamehs Gesundheit ernstlich gefährden. Ihr Zustand erfordert eine Einweisung in ein Krankenhaus und ärztliche Behandlung“, so die Quelle.

Die erfahrene Journalistin war in erster Instanz zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren, drei Monaten und einem Tag verurteilt worden. Ein Berufungsgericht hatte die sechsjährige Haftstrafe bestätigt. Sie war wegen „Teilnahme an illegalen Versammlungen“, „Verschwörung mit dem Ziel der Störung der Sicherheit“, „Propaganda gegen das Regime“, „Störung der öffentlichen Ordnung“ und „Präsidentenbeleidigung“ angeklagt. Keine dieser Anklagen hatte Shahidi akzeptiert.

Shahidi hatte auf die Anklagen erwidert, sie habe als Journalistin aus beruflichen Gründen und in ihrer Funktion als Beraterin für Frauenfragen in Mehdi Karroubis Wahlzentrale an zwei Demonstrationen am 15. und 16. Juni 2009 teilgenommen. Die beiden Präsidentschaftskandidaten [Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi, d. Übers.] hätten an diesen Demonstrationen ebenfalls teilgenommen. Die Demonstrationen hätten nicht zum Ziel gehabt, die nationale Sicherheit zu stören.

Shahidis Verteidigung vor Gericht wurde vom Richter nicht berücksichtigt, obgleich weder von der Justiz noch von der Polizei Beweise vorgelegt wurden, die die gegen sie erhobenen Anklagen stützen.

Hengameh Shahidi verbringt ihre Zeit im Gefängnis jetzt mit Schreiben und Lesen.

Veröffentlicht bei International Campaign for Human Rights in Iran (ICHRI) am 21. August 2010
Quelle (Englisch): http://www.iranhumanrights.org/2010/08/despite-dire-need-hengameh-shahidis-requests-for-medical-leave-denied/
Übersetzung aus dem Englischen: Julia, bei Weiterveröffentlichung bitte Link angeben

3 Antworten zu “Hengameh Shahidi darf sich nicht außerhalb des Gefängnisses ärztlich behandeln lassen

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